Feste im Haus
Bei Festen und Aktionen in der Einrichtung sind helfende Hände willkommen. Ausflüge macht das Team allein — dabei begleiten uns keine Eltern.
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Elternverein
Die kleinen Sternchen sind ein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Eingetragen beim Amtsgericht Hannover unter VR 200347.
Träger der Kindertagesstätte ist der Verein — kein Unternehmen, keine Kirche, keine Kommune. Entscheidungen über die Einrichtung fallen deshalb in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, also bei Menschen, die selbst mit dieser Kita zu tun haben.
Eltern können Mitglied werden, müssen es aber nicht. Die Aufnahme Ihres Kindes ist davon unabhängig, und zu einem Eintritt drängt Sie bei uns niemand. Wer mitmacht, tut das freiwillig — und hat dann in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Der Verein finanziert sich über die städtische Förderung, die Betreuungsentgelte und die Beiträge seiner Mitglieder. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig: Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
Fragen zur Mitgliedschaft beantwortet der Vorstand: vorstand@diekleinensternchen.de
Mitmachen
Es gibt keine Dienstpläne für Eltern und keine Pflichtstunden. Wer sich einbringen will, findet hier Anknüpfungspunkte.
Bei Festen und Aktionen in der Einrichtung sind helfende Hände willkommen. Ausflüge macht das Team allein — dabei begleiten uns keine Eltern.
Sie nimmt den Jahresbericht entgegen, entlastet und wählt den Vorstand und entscheidet über die Satzung. Ihre Stimme zählt hier wirklich.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und wird aus der Mitgliedschaft gewählt. Kandidieren kann, wer möchte.
Vereinssatzung
Beschlossen am 28. Oktober 2006. Aufklappen, um den jeweiligen Paragrafen zu lesen.
Zweck des Vereins ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern. Hierzu soll eine Krippengruppe errichtet und unterhalten werden.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit der Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist nur mit schriftlicher Kündigung drei Monate vor Quartalsende möglich. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden würde; vorher ist ihm innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Austritt oder Ausschluss berühren nicht die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrags für das Austrittsjahr.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
Die vollständige Satzung mit allen Paragrafen liegt in der Einrichtung aus und wird Ihnen auf Wunsch ausgehändigt. Maßgeblich ist immer die beim Amtsgericht Hannover hinterlegte Fassung.