§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein trägt den Namen „Die kleinen Sternchen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Loccumerstr 7A in 30519 Hannover
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 2006-10-28

§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern. Hierzu soll eine Krippengruppe errichtet und unterhalten werden.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnedes Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern.
  2. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet 
    1. bei natürlichen Personen mit Tod, bei juristischen Personen mit der Auflösung
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
  1. Der Austritt ist nur möglich mit schriftlicher Kündigung drei Monate vor Quartalsende.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden würde. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Satzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen.
  3. Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages für das Austrittsjahr.

§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: 

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:

  • den Haushaltsplan des Vereins
  • Aufgaben des Vereins
  • Mitgliedschaften von Vereinen und Verbänden

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die, der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.

 
§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder zwei Personen und ist geschäftsführender Vorstand im Sinne des§26 BGB. Der Vorstand, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird, sollte mindestens mit einer Fachkraft besetzt sein.(Erster oder zweiter Vorstand). Begründung: Damit keiner der Mitglieder des Vereins in einen Konflikt geraten kann, dass eigene Kind zu bevorzugen. Dieses sollte durch die Fachkraft im Vorstand ausgeschlossen sein. Ist nur eine Person zum Vorstand bestellt, kann diese den Verein allein vertreten. Sind mehrere Personen als Vorstand bestellt, so ist jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird ein Vorsitzender gewählt. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Das Amt endet mit Amtsniederlegung oder nach Ablauf von drei Jahren. Die Wiederwahl ist mehrmals zulässig. Der Vorstand insgesamt, sowie auch einzelne Vorstandsmitglieder, können mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Vorstand bleibt auch nach der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Das gleiche gilt auch für jedes einzelne Vorstandsmitglied. Die Einzelheiten der Vorstandsarbeit regelt die Geschäftsordnung, die der Vorstand gibt. Dem Vorstand steht eine einmalige Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,00€ pro Jahr zu, die durch den Vorstand, unter Berücksichtigung des Jahreshaushaltes, genehmigt wird. Die Aufwandsentschädigung steht dem Vorstand nur zu, wenn der jährliche Haushalt es zulässt.
§9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 2/4 aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf Folgen ausdrücklich hinzuweisen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zur Verfügung gestellt, welche in der Mitgliederversammlung benannt wird. Diese gemeinnützige Einrichtung hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für den Vereinszweck vergleichbare Aufgaben zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften durchgeführt werden.
Stand 2010